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Licht ins Dunkel!
Die folgenden Gesetzesgrundlagen sind in ihrer Reihenfolge zu beachten:
- Europäisches Recht (Europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre Tochterrichtlinie Gewässerschutz)
- Nationales Recht (WHG — Wasserhaushaltsgesetz)
- Bundesrechtliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anforderungen lt. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Grundsätzlich müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so errichtet und betrieben werden, dass “eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist”.Dies gilt ohne Ausnahme, d.h. „Freimengen“ sind nicht gegeben (Wasserhaushaltsgesetzt § 62).
Dieser sog. “Besorgnisgrundsatz” besagt, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des Gewässers bestehen darf. Ein Schadenseintritt muss nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein.
Anforderungen lt. WHG Wasserhaushaltsgesetz (Besorgnisgrundsatz § 62 WHG)
Grundsätzlich müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so errichtet und betrieben werden, dass “eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist”.
Dies gilt ohne Ausnahme, d.h. „Freimengen“ sind nicht gegeben (Wasserhaushaltsgesetzt § 62).
„Landesspezifische Abweichungen von diesem Grundsatz sind generell nicht möglich.“
Dieser sog. “Besorgnisgrundsatz” besagt, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des Gewässers bestehen darf. Ein Schadenseintritt muss nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein.
Um das Schutzziel zu erreichen, ist für jede Anlage ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das grundsätzlich Anforderungen ausfolgenden vier Bereichen enthalten muss:
- Allgemeine Sicherheit (primäre Sicherheit) Eignung, Zuverlässigkeit aller Anlagenteile gegenüber allen Belastungen und Einwirkungen
- Mehrfachsicherheit (sekundäre Sicherheit) redundante technische Schutzvorkehrungen
- Eigen- und Fremdüberwachung (tertiäre Sicherheit)
- Reparative Maßnahmen (quartäre Sicherheit) Möglichkeiten und Erfolgsaussichten bei Schadensfällen
Damit verbunden ist eine Hinweispflicht beim Aufbau von Anlagen, die von dem Fachplaner und Anlagenbauer erbracht werden muss (Wasserhaushaltsgesetz § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten).
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 veröffentlicht. Damit werden die bisherigen 16 landesrechtlichen Regelungen (VAwS) ab 1. August 2017 durch die bundeseinheitliche Verordnung abgelöst.
§ 1 Zweck; Anwendungsbereich
(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
Und bleiben somit dem Besorgnisgrundsatz (§62 absatz 1 WHG) unterwofen.
§1 Absatz 1 bestimmt den Zweck der Verordnung, nämlich den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es ohne entsprechende Regelungen zu erheblichen Kontaminationen von Boden und Grundwasser kommt. Diese Auswirkungen sollen durch die vorliegende Verordnung verhindert werden. Voraussetzung dafür, dass ein Betreiber die Verordnung anzuwenden hat, ist, dass er eine Anlage betreibt und dass in dieser Anlage mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Eine Anlage, in der der Betreiber mit einem wassergefährdenden Stoff umgeht, muss nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Absatz 1 WHG so errichtet und betrieben werden, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass diese wassergefährdenden Stoffe in Boden oder Gewässer gelangen.
§ 19 Anforderungen an die Entwässerung
(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.
(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.
Nochmals etwas genauer:
AwSV § 1 Zweck; Anwendungsbereich
… „(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“
Der Absatz 3 führt mit dem Ziel der Entbürokratisierung eine Bagatellregelung ein. Von der Verordnung ausgenommen sind danach oberirdische Anlagen bis 220 Litern bzw. 200 Kilogramm außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Für die Betreiber dieser Anlagen gelten damit die technischen Anforderungen, Anzeigepflichten oder andere Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht.
Für diese Anlagen bleibt jedoch nach Satz 2 der Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Gewässerschutzes nach § 62 Absatz 1 WHG unberührt, auch wenn nach der Verordnung keine speziellen technischen und organisatorischen Maßnahmen gefordert sind. Diese Bagatellregelung bedeutet auch nicht, dass es sich bei den angegebenen Mengen um unerhebliche Mengen handelt. Die Freisetzung eines wassergefährdenden Stoffes aus einer Kleinanlage ist genauso bedeutsam wie die Freisetzung derselben Menge aus einer Anlage, die der Verordnung unterliegt. Nach Satz 3 bedürfen die genannten Kleinanlagen auch keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG. Die Einführung einer solchen Bagatellregelung folgt dem vielfach geäußerten Wunsch, für solche Anlagen auf jegliche Art einer behördlichen Kontrolle zu verzichten und die Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes bzw. des bestmöglichen Schutzes der Gewässer der Eigenverantwortung der Betreiber zu überantworten. Durch die Bagatellregelung werden auch die zuständigen Behörden von jeglicher Kontrollarbeit entlastet, es sei denn, es kommt zum Austreten wassergefährdender Stoffe oder zu Boden oder Gewässerverunreinigungen.
Was passiert wenn es zum Schaden kommt?
Im Falle eines Umweltschadens greift das Umweltschadensgesetz sowie das Umwelthaftungsgesetz. Der Betreiber haftet für durch seine Anlagen verursachten Schäden in voller Höhe und dies ohne Haftungshöchstgrenzen. Versicherungen haften nur im Schadensfall, wenn nach gesetzlichen Vorgaben geplant, montiert und betrieben wurde. Eine behördliche Genehmigung schützt den Betreiber nicht vor Strafe, für behördlich genehmigte Tätigkeiten haften die Unternehmen. Natürlich kann der Betreiber Regressansprüche gegenüber Dritte stellen, denen als Fachbetrieb bzw. Fachplaner die fachgerechte Planung und Ausführung übertragen wurden.
Die Nichteinhaltung des WHG ist darüber hinaus ebenfalls mit einer Geldstrafe belegt und beläuft sich auf maximal 50.000 EUR — kommt es nun noch zu einem Schaden, weil der Betreiber aus Kostengründen keine Sicherheitsvorkehrung für seine Maschinen getroffen hat, kommen weitere Kosten wie Erdreich reinigen und die Wiederbeschaffung des ökologischen Ausgleichs hinzu.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Der Schutz der Gewässer ist für die Gesundheit der Bevölkerung, zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und als Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung unverzichtbar. Dazu sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tier und Pflanze zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.
Eines der wesentlichen Instrumente des Vorsorgeprinzips ist es, zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen. Dabei geht es nicht nur um spektakuläre Schäden wie nach dem Brand bei der Firma Sandoz in Basel, Fischsterben oder Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung, sondern auch um auf den ersten Blick nicht sichtbare Schädigungen von Wasserorganismen, wie Algen oder Kleinkrebsen.
Was sind wassergefährdende Stoffe?
Wassergefährdende Stoffe werden über ihre physikalischen, chemischen und human- und ökotoxikologischen Eigenschaften definiert und führen zu nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit. Zu ihnen zählt der überwiegende Teil der Stoffe, mit denen in Industrie und Gewerbe, aber auch im privaten Bereich umgegangen wird, also z.B. Öle, Kraftstoffe, Lösemittel, Säuren, Laugen oder Salze.
Als Maßstab für ihre Wassergefährdung werden sie nach dem Bewertungsschema der Verwaltungsvorschrift über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
- WGK 1: schwach wassergefährdend (z.B. Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Jod)
- WGK 2: wassergefährdend (z.B. Heizöl, Formaldehyd, Natriumhypochlorit)
- WGK 3: stark wassergefährdend (z.B. Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)
Die Einstufung bildet die Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen und muss vom Betreiber vorgenommen werden, sofern ein wassergefährdender Stoff noch nicht eingestuft ist. Eine Recherche, welcher Stoff schon eingestuft wurde, kann über die Verwaltungsvorschrift oder im Internet unter webrigoletto.uba.de erfolgen.
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Der Besorgnisgrundsatz und die grundlegenden Betreiberpflichten finden sich in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die konkrete technische Ausgestaltung und die entsprechenden Pflichten einschließlich auch erforderlicher Anzeige- und Eignungsfeststellungsverfahren sind in den Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der Länder festgelegt.
Seit der Föderalismusreform von 2006 verfügt der Bund über die erweiterte Gesetzgebungskompetenz, die eine Bundesverordnung ermöglicht und bei stoff- und anlagenbezogen Regelungen abweichungsfest ist. Der Entwurf dieser Verordnung liegt seit Ende 2010 vor. Mit dem Erlass der Verordnung ist im 1. Quartal 2014 zu rechnen. Bis dahin gelten die Verordnungen der Länder und die Übergangsverordnung (PDF, extern, 33 KB) fort.
Vorschriften zu technischen Anlagen
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt den bundesweiten Maßstab fest, dem die Anlagen (z.B. Öltanks, Tankstellen, Lager oder Destillieranlagen) genügen müssen. Nach dem sog. Besorgnisgrundsatz in § 62 Absatz 1 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dies ist dann gegeben, wenn Maßnahmen zur primären und sekundären Sicherheit getroffen worden sind und der Betreiber bestimmten Pflichten nachkommt und Überwachungsmaßnahmen vorsieht.
Die primäre Sicherheit gewährleistet, dass die Anlagen und Anlagenteile, in denen sich die wassergefährdenden Stoffe befinden, den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen also während der gesamten Betriebsdauer dicht sein und bleiben, so dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen.
Die sekundäre Sicherheit ist eine zweite Sicherheitsbarriere, die beim Versagen des Behälters oder anderer Anlagenteile einen Schaden in der Umwelt verhindert. Dazu zählen insbesondere Auffangwannen oder andere Rückhalteeinrichtungen, die unabhängig von der primären Sicherheit sind und die die bei Leckagen austretenden wassergefährdenden Stoffe ohne weiteres menschliches Zutun sicher auffangen.
Überwachungsmaßnahmen
Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, festzustellen, ob die Anlage noch dicht ist und die Sicherheitseinrichtungen noch funktionieren und sollen außerdem eine schnelle und zuverlässige Gefahrenerkennung und –beseitigung garantieren. Verantwortlich dafür ist zunächst der Betreiber selber, der aber vor Inbetriebnahme einer Anlage und regelmäßig wiederkehrend zusätzlich externe Sachverständige zu beauftragen hat, eine Anlagenprüfung durchzuführen.
Bei Errichtung und Betrieb der Anlagen sind immer die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 62 Abs 2 WHG). Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) sind insbesondere die in technischen Normen und Vorschriften festgeschriebenen Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und bei der Mehrheit der auf diesem Gebiet tätigen Fachleute anerkannt sind. Als technische Regeln gelten insbesondere die verschiedenen Teile der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Dort sind Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe aufgeführt, bei denen die Anforderungen des Gewässerschutzes mitberücksichtigt sind (Näheres unter www.dibt.de).
Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen auch die für bestimmte Anlagen (z.B. Heizölverbraucheranlagen) und Bauweisen (z.B. Ausführung von Dichtflächen) veröffentlichten Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. DWA (Näheres unter www.dwa.de).
Prüfung der Anlagen
Neben der Überwachung durch den Betreiber muss ein großer Teil der Anlagen vor Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrend durch einen externen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigen müssen einer anerkannten Sachverständigenorganisation angehören. Wird bei diesen Prüfungen ein Mangel an der Anlage festgestellt, ist dieser unverzüglich zu beseitigen.
Rohrfernleitungen
Rohrfernleitungen sind Leitungen, in denen wassergefährdenden Stoffe transportiert werden und die werküberschreitend über mehrere Grundstücke führen. Diese unterlagen früher auch dem Wasserhaushaltsgesetz, wurden jedoch zusammen mit anderen Rohrleitungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammengefasst (§§ 20 ff. in Verbindung mit Nr. 19.3 Anlage 1, UVPG). In der Rohrfernleitungsverordnung finden sich dann die speziellen technischen und organisatorischen Anforderungen an diese Rohrleitungen. Wesentliche Dokumente hierzu wurden vom Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) erarbeitet. Diese finden sich im Internet unter: www.bam.de.
Tun Sie es für sich!
Als Betreiber einer Anlage ist man für diese verantwortlich. Sollte einer der Anlagen des Betreibers für einen Umweltschaden verantwortlich sein, haftet der Betreiber der Anlagen im vollen Umfang. Versicherungen stehen ebenfalls nicht in der Haftung, wenn Ihre Anlagen nicht gesetzeskonform betrieben wurden.
Ein gesetzeskonformes Betreiben setzt beispielsweise voraus, dass diese so gesichert sein muss, dass sich das Betreiben der Anlage nicht negativ auf die Umwelt auswirken kann.
Fachbetriebe, die mit der Planung, Installation und Wartung betreut wurden, haben dem Betreiber gegenüber eine Hinweispflicht. Wurde dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen, kann der Betreiber das jeweilige Unternehmen in die Haftung nehmen.
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist eine Haftungs-Höchstgrenze von 50.000 EUR definiert. Dies ist vergleichbar mit einem Bußgeld, das als Strafe gezahlt werden muss für das Vergehen selbst. Hinzu kommen nun aber noch die Beseitigung des Schadens und die Neutralisierung des Umweltschadens an sich. Hier sind vom Gesetzgeber in Bezug auf die Schadensbeseitigung keine Haftungshöchstgrenzen vorgesehen und können richtig teuer werden.
Beispiele von Kosten bei Umweltschäden:
- Abtragen und Ersetzen von kontaminierten Erdreich
- Umsiedeln von Tierpopulationen (Land / Fluss)
- Einsatz von zusätzlichen Filteranlagen in Klärwerken (oft über Monate)
- Schadensersatz-Forderung bei abgestorbenen Pflanzen und Bäumen
Pflichten der Industriebetriebe
Einstufung wassergefährdender Stoffe
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer entstehen. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Alle bisher in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht-wassergefährdend eingestuften Stoffe können in der online-Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes recherchiert werden.
Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS 1999 mit ergänzender VwVwS 2005) verpflichtet die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die von ihnen verwendeten Stoffe und Gemische in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einzustufen. Die Einstufungen der Stoffe sind bei der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffe im Umweltbundesamt zu dokumentieren.
Bei der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffe werden die Einstufungsdokumentationen der Betreiber erfasst, formal und auf Plausibilität überprüft und die resultierenden Einstufungen der Stoffe werden im Internet veröffentlicht.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dokumentations- und Auskunftsstelle beantworten auch Anfragen: zum Beispiel zum Einstufungsprozedere, zur formal und wissenschaftlich korrekten Ableitung einer WGK, zur Interpretation von Untersuchungsergebnissen zur Gewässergefährdung sowie zu konkreten Stoffeinstufungen und geben auch Hilfestellung bei der Einstufung von Gemischen.
Die Einstufungen von Gemischen werden nicht beim Umweltbundesamt dokumentiert, sondern müssen den zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer zugänglich gemacht werden. Für die Dokumentation kann ein Formblatt verwendet werden.
Die Kriterien, nach denen die wassergefährdenden Stoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die WGK 1, 2 oder 3 oder als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft werden, stehen im Anhang 3 der VwVwS. Ein wichtiger Unterschied zu anderen Einstufungssystemen besteht darin, dass bisher nicht ausreichend untersuchte, nicht eingestufte oder nicht identifizierte Stoffe vorsorglich als stark wassergefährdend (WGK 3) gelten.
Aus der WGK und der Tonnage der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe werden dann in den entsprechenden Anlagenverordnungen der Bundesländer Anforderungen an die Anlagen abgeleitet. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei dem Gebrauch der Stoffe und bei Havarien ausgeschlossen werden. Außerdem bietet die Einstufung von Stoffen in drei Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend für Anlagenbetreiber, Vollzugsbehörden vor Ort sowie im Falle eines Störfalls für die örtlichen Feuerwehren eine einfache Entscheidungsgrundlage. Denn sie müssen die Relevanz aller Kombinationen von Gefährlichkeitsmerkmalen für den Gewässerschutz nicht im Einzelnen beurteilen. Die WGK-Einstufung schafft darüber hinaus den Anreiz, besonders gefährliche oder schlecht untersuchte Stoffe durch solche, die weniger wassergefährdend und gut untersucht sind, zu ersetzen.