Rechtskonforme Öl- und Glykol-Auffangsysteme für Ihre Klimageräte.

Sorgfalt im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – unser Beitrag zum Umweltschutz

In Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzte Esteröle für Kälteanlagen gehören im Neuzustand zur Wassergefährdungsklasse WGK 1 oder WGK 2. Nach Inbetriebnahme vermischen sie sich jedoch mit dem Kältemittel, wodurch ein Kältemittel Öl Gemisch entsteht. Dieses wird laut AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) der höchsten Wassergefährdungsklasse WGK 3 zugeordnet. Auch gebrauchte Schmierstoffe und Altöle gelten als stark wassergefährdend und erfordern eine fachgerechte Entsorgung.

Unser Engagement: Schutz für Wasser und Boden.

Bei AuRü haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Wasser und Boden nachhaltig vor schädlichen Einflüssen zu schützen – und das seit über 15 Jahren. Wir entwickeln Edelstahl Auffangwannen für Kälte- und Klimaanlagen, die wassergefährdende Stoffe gemäß den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes sicher aufnehmen. So leisten wir einen wichtigen Beitrag zum Schutz der wertvollen Ressource Wasser – und gestalten aktiv die Zukunft des Umweltschutzes mit.

Die fol­gen­den Geset­zes­grund­la­gen sind in ihrer Rei­hen­fol­ge zu beach­ten:

  1. Euro­päi­sches Recht (Euro­päi­sche Was­ser­rah­men­richt­li­nie und ihre Toch­ter­richt­li­nie Gewäs­ser­schutz)
  2. Natio­na­les Recht (WHG — Was­ser­haus­halts­ge­setz)
  3. Bun­des­recht­li­che Ver­ord­nung über Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen (AwSV)


Anfor­de­run­gen lt. Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG)

Grund­sätz­lich müs­sen Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen so errich­tet und betrie­ben wer­den, dass “eine nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Eigen­schaf­ten von Gewäs­sern nicht zu besor­gen ist”.Dies gilt ohne Aus­nah­me, d.h. „Frei­men­gen“ sind nicht gege­ben (Was­ser­haus­halts­ge­setzt § 62).

Die­ser sog. “Besorg­nis­grund­satz” besagt, dass kei­ne noch so wenig nahe­lie­gen­de Wahr­schein­lich­keit der Ver­un­rei­ni­gung des Gewäs­sers bestehen darf. Ein Scha­dens­ein­tritt muss nach mensch­li­chem Ermes­sen unwahr­schein­lich sein.

Anfor­de­run­gen lt. WHG Was­ser­haus­halts­ge­setz (Besorg­nis­grund­satz § 62 WHG)

Grund­sätz­lich müs­sen Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen so errich­tet und betrie­ben wer­den, dass “eine nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Eigen­schaf­ten von Gewäs­sern nicht zu besor­gen ist”.
Dies gilt ohne Aus­nah­me, d.h. „Frei­men­gen“ sind nicht gege­ben (Was­ser­haus­halts­ge­setzt § 62).

„Lan­des­spe­zi­fi­sche Abwei­chun­gen von die­sem Grund­satz sind gene­rell nicht mög­lich.“

Die­ser sog. “Besorg­nis­grund­satz” besagt, dass kei­ne noch so wenig nahe­lie­gen­de Wahr­schein­lich­keit der Ver­un­rei­ni­gung des Gewäs­sers bestehen darf. Ein Scha­dens­ein­tritt muss nach mensch­li­chem Ermes­sen unwahr­schein­lich sein.

Um das Schutz­ziel zu errei­chen, ist für jede Anla­ge ein Sicher­heits­kon­zept zu erstel­len, das grund­sätz­lich Anfor­de­run­gen aus­fol­gen­den vier Berei­chen ent­hal­ten muss:

  • All­ge­mei­ne Sicher­heit (pri­mä­re Sicher­heit) Eig­nung, Zuver­läs­sig­keit aller Anla­gen­tei­le gegen­über allen Belas­tun­gen und Ein­wir­kun­gen
  • Mehr­fach­si­cher­heit (sekun­dä­re Sicher­heit) red­un­dan­te tech­ni­sche Schutz­vor­keh­run­gen
  • Eigen- und Fremd­über­wa­chung (ter­tiä­re Sicher­heit)
  • Repa­ra­ti­ve Maß­nah­men (quar­tä­re Sicher­heit) Mög­lich­kei­ten und Erfolgs­aus­sich­ten bei Scha­dens­fäl­len

Damit ver­bun­den ist eine Hin­weis­pflicht beim Auf­bau von Anla­gen, die von dem Fach­pla­ner und Anla­gen­bau­er erbracht wer­den muss (Was­ser­haus­halts­ge­setz § 5 All­ge­mei­ne Sorg­falts­pflich­ten).

Die Ver­ord­nung über Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen (AwSV) wur­de am 21. April 2017 ver­öf­fent­licht. Damit wer­den die bis­he­ri­gen 16 lan­des­recht­li­chen Rege­lun­gen (VAwS) ab 1. August 2017 durch die bun­des­ein­heit­li­che Ver­ord­nung abge­löst.

§ 1 Zweck; Anwen­dungs­be­reich

(3) Die­se Ver­ord­nung fin­det auch kei­ne Anwen­dung auf ober­ir­di­sche Anla­gen mit einem Volu­men von nicht mehr als 0,22 Kubik­me­tern bei flüs­si­gen Stof­fen oder mit einer Mas­se von nicht mehr als 0,2 Ton­nen bei gas­för­mi­gen und fes­ten Stof­fen, wenn sich die­se Anla­gen außer­halb von Schutz­ge­bie­ten und fest­ge­setz­ten oder vor­läu­fig gesi­cher­ten Über­schwem­mungs­ge­bie­ten befin­den. § 62 Absatz 1 und 2 des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes bleibt unbe­rührt.

Und blei­ben somit dem Besorg­nis­grund­satz (§62 absatz 1 WHG) unter­wo­fen.

§1  Absatz 1 bestimmt den Zweck der Ver­ord­nung, näm­lich den Schutz der Gewäs­ser vor nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen ihrer Eigen­schaf­ten durch Frei­set­zun­gen von was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen aus Anla­gen zum Umgang mit sol­chen Stof­fen. Die Erfah­rung hat gezeigt, dass es ohne ent­spre­chen­de Rege­lun­gen zu erheb­li­chen Kon­ta­mi­na­tio­nen von Boden und Grund­was­ser kommt. Die­se Aus­wir­kun­gen sol­len durch die vor­lie­gen­de Ver­ord­nung ver­hin­dert wer­den. Vor­aus­set­zung dafür, dass ein Betrei­ber die Ver­ord­nung anzu­wen­den hat, ist, dass er eine Anla­ge betreibt und dass in die­ser Anla­ge mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen umge­gan­gen wird. Eine Anla­ge, in der der Betrei­ber mit einem was­ser­ge­fähr­den­den Stoff umgeht, muss nach dem Besorg­nis­grund­satz des § 62 Absatz 1 WHG so errich­tet und betrie­ben wer­den, dass es nach mensch­li­cher Erfah­rung unwahr­schein­lich ist, dass die­se was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe in Boden oder Gewäs­ser gelan­gen.

 § 19 Anfor­de­run­gen an die Ent­wäs­se­rung

(1) Bei unver­meid­li­chem Zutritt von Nie­der­schlags­was­ser sind abwei­chend von § 18 Absatz 2 Abläu­fe zuläs­sig, wenn sie nur nach vor­he­ri­ger Fest­stel­lung, dass kei­ne was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe im Nie­der­schlags­was­ser ent­hal­ten sind, geöff­net wer­den. Mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen ver­un­rei­nig­tes Nie­der­schlags­was­ser ist ord­nungs­ge­mäß als Abwas­ser zu besei­ti­gen oder als Abfall zu ent­sor­gen.

(4) Das Nie­der­schlags­was­ser von Flä­chen, auf denen Kühl­ag­gre­ga­te von Käl­te­an­la­gen mit Ethylen- oder Pro­py­len­gly­col im Frei­en auf­ge­stellt wer­denist in einen Schmutz- oder Misch­was­ser­ka­nal ein­zu­lei­ten. Was­ser­recht­li­che Anfor­de­run­gen an die Ein­lei­tung sowie ört­li­che Ein­lei­tungs­be­din­gun­gen blei­ben unbe­rührt.

Noch­mals etwas genau­er:

AwSV § 1 Zweck; Anwen­dungs­be­reich

… „(3) Die­se Ver­ord­nung fin­det auch kei­ne Anwen­dung auf ober­ir­di­sche Anla­gen mit einem Volu­men von nicht mehr als 0,22 Kubik­me­tern bei flüs­si­gen Stof­fen oder mit einer Mas­se von nicht mehr als 0,2 Ton­nen bei gas­för­mi­gen und fes­ten Stof­fen, wenn sich die­se Anla­gen außer­halb von Schutz­ge­bie­ten und fest­ge­setz­ten oder vor­läu­fig gesi­cher­ten Über­schwem­mungs­ge­bie­ten befin­den. § 62 Absatz 1 und 2 des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes bleibt unbe­rührt. Anla­gen nach Satz 1 bedür­fen kei­ner Eig­nungs­fest­stel­lung nach § 63 Absatz 1 des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes“

Der Absatz 3 führt mit dem Ziel der Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung eine Baga­tell­re­ge­lung ein. Von der Ver­ord­nung aus­ge­nom­men sind danach ober­ir­di­sche Anla­gen bis 220 Litern bzw. 200 Kilo­gramm außer­halb von Schutz­ge­bie­ten und fest­ge­setz­ten oder vor­läu­fig gesi­cher­ten Über­schwem­mungs­ge­bie­ten. Für die Betrei­ber die­ser Anla­gen gel­ten damit die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen, Anzei­ge­pflich­ten oder ande­re Ver­pflich­tun­gen nach die­ser Ver­ord­nung nicht.

Für die­se Anla­gen bleibt jedoch nach Satz 2 der Besorg­nis­grund­satz bzw. der Grund­satz des best­mög­li­chen Gewäs­ser­schut­zes nach § 62 Absatz 1 WHG unbe­rührt, auch wenn nach der Ver­ord­nung kei­ne spe­zi­el­len tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men gefor­dert sind. Die­se Baga­tell­re­ge­lung bedeu­tet auch nicht, dass es sich bei den ange­ge­be­nen Men­gen um uner­heb­li­che Men­gen han­delt. Die Frei­set­zung eines was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fes aus einer Klein­an­la­ge ist genau­so bedeut­sam wie die Frei­set­zung der­sel­ben Men­ge aus einer Anla­ge, die der Ver­ord­nung unter­liegt. Nach Satz 3 bedür­fen die genann­ten Klein­an­la­gen auch kei­ner Eig­nungs­fest­stel­lung nach § 63 Absatz 1 WHG. Die Ein­füh­rung einer sol­chen Baga­tell­re­ge­lung folgt dem viel­fach geäu­ßer­ten Wunsch, für sol­che Anla­gen auf jeg­li­che Art einer behörd­li­chen Kon­trol­le zu ver­zich­ten und die Ein­hal­tung des Besorg­nis­grund­sat­zes bzw. des best­mög­li­chen Schut­zes der Gewäs­ser der Eigen­ver­ant­wor­tung der Betrei­ber zu über­ant­wor­ten. Durch die Baga­tell­re­ge­lung wer­den auch die zustän­di­gen Behör­den von jeg­li­cher Kon­troll­ar­beit ent­las­tet, es sei denn, es kommt zum Aus­tre­ten was­ser­ge­fähr­den­der Stof­fe oder zu Boden oder Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gun­gen.

Was pas­siert wenn es zum Scha­den kommt?

Im Fal­le eines Umwelt­scha­dens greift das Umwelt­scha­dens­ge­setz sowie das Umwelt­haf­tungs­ge­setz. Der Betrei­ber haf­tet für durch sei­ne Anla­gen ver­ur­sach­ten Schä­den in vol­ler Höhe und dies ohne Haf­tungs­höchst­gren­zen. Ver­si­che­run­gen haf­ten nur im Scha­dens­fall, wenn nach gesetz­li­chen Vor­ga­ben geplant, mon­tiert und betrie­ben wur­de. Eine behörd­li­che Geneh­mi­gung schützt den Betrei­ber nicht vor Stra­fe, für behörd­lich geneh­mig­te Tätig­kei­ten haf­ten die Unter­neh­men. Natür­lich kann der Betrei­ber Regress­an­sprü­che gegen­über Drit­te stel­len, denen als Fach­be­trieb bzw. Fach­pla­ner die fach­ge­rech­te Pla­nung und Aus­füh­rung über­tra­gen wur­den.

Die Nicht­ein­hal­tung des WHG ist dar­über hin­aus eben­falls mit einer Geld­stra­fe belegt und beläuft sich auf maxi­mal 50.000 EUR — kommt es nun noch zu einem Scha­den, weil der Betrei­ber aus Kos­ten­grün­den kei­ne Sicher­heits­vor­keh­rung für sei­ne Maschi­nen getrof­fen hat, kom­men wei­te­re Kos­ten wie Erd­reich rei­ni­gen und die Wie­der­be­schaf­fung des öko­lo­gi­schen Aus­gleichs hin­zu.

Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen

Der Schutz der Gewäs­ser ist für die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung, zum Erhalt der natür­li­chen Lebens­grund­la­gen und als Vor­aus­set­zung für wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung unver­zicht­bar. Dazu sind die Gewäs­ser als Bestand­teil des Natur­haus­hal­tes und als Lebens­raum für Tier und Pflan­ze zu sichern und so zu bewirt­schaf­ten, dass sie dem Wohl der All­ge­mein­heit und im Ein­klang mit ihm auch dem Nut­zen ein­zel­ner die­nen und ver­meid­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen ihrer öko­lo­gi­schen Funk­tio­nen unter­blei­ben.

Eines der wesent­li­chen Instru­men­te des Vor­sor­ge­prin­zips ist es, zu ver­hin­dern, dass was­ser­ge­fähr­den­de Stof­fe aus Anla­gen aus­lau­fen und in den ober­ir­di­schen Gewäs­sern und dem Grund­was­ser zu Ver­un­rei­ni­gun­gen füh­ren. Dabei geht es nicht nur um spek­ta­ku­lä­re Schä­den wie nach dem Brand bei der Fir­ma San­doz in Basel, Fisch­ster­ben oder Beein­träch­ti­gun­gen der Trink­was­ser­ver­sor­gung, son­dern auch um auf den ers­ten Bli­ck nicht sicht­ba­re Schä­di­gun­gen von Was­ser­or­ga­nis­men, wie Algen oder Klein­krebs­en.

Was sind was­ser­ge­fähr­den­de Stof­fe?

Was­ser­ge­fähr­den­de Stof­fe wer­den über ihre phy­si­ka­li­schen, che­mi­schen und human- und öko­to­xi­ko­lo­gi­schen Eigen­schaf­ten defi­niert und füh­ren zu nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen der Was­ser­be­schaf­fen­heit. Zu ihnen zählt der über­wie­gen­de Teil der Stof­fe, mit denen in Indus­trie und Gewer­be, aber auch im pri­va­ten Bereich umge­gan­gen wird, also z.B. Öle, Kraft­stof­fe, Löse­mit­tel, Säu­ren, Lau­gen oder Sal­ze.

Als Maß­stab für ihre Was­ser­ge­fähr­dung wer­den sie nach dem Bewer­tungs­sche­ma der Ver­wal­tungs­vor­schrift über die Ein­stu­fung was­ser­ge­fähr­den­der Stof­fe in drei Was­ser­ge­fähr­dungs­klas­sen (WGK) ein­ge­stuft:

  • WGK 1: schwach was­ser­ge­fähr­dend (z.B. Essig­säu­re, Natron­lau­ge, Alko­hol oder Jod)
  • WGK 2: was­ser­ge­fähr­dend (z.B. Heiz­öl, Form­alde­hyd, Natri­um­hy­po­chlo­rit)
  • WGK 3: stark was­ser­ge­fähr­dend (z.B. Alt­öl, chlo­rier­te Koh­len­was­ser­stof­fe, Ben­zol)

Die Ein­stu­fung bil­det die Grund­la­ge für abge­stuf­te Sicher­heits­an­for­de­run­gen an die Anla­gen und muss vom Betrei­ber vor­ge­nom­men wer­den, sofern ein was­ser­ge­fähr­den­der Stoff noch nicht ein­ge­stuft ist. Eine Recher­che, wel­cher Stoff schon ein­ge­stuft wur­de, kann über die Ver­wal­tungs­vor­schrift oder im Inter­net unter webrigoletto.uba.de erfol­gen.

Recht­li­che Grund­la­gen und Zustän­dig­kei­ten

Der Besorg­nis­grund­satz und die grund­le­gen­den Betrei­ber­pflich­ten fin­den sich in den §§ 62 und 63 des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes. Die kon­kre­te tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung und die ent­spre­chen­den Pflich­ten ein­schließ­li­ch auch erfor­der­li­cher Anzeige- und Eig­nungs­fest­stel­lungs­ver­fah­ren sind in den Ver­ord­nun­gen über Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen (VAwS) der Län­der fest­ge­legt.

Seit der Föde­ra­lis­mus­re­form von 2006 ver­fügt der Bund über die erwei­ter­te Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz, die eine Bun­des­ver­ord­nung ermög­licht und bei stoff- und anla­gen­be­zo­gen Rege­lun­gen abwei­chungs­fest ist. Der Ent­wurf die­ser Ver­ord­nung liegt seit Ende 2010 vor. Mit dem Erlass der Ver­ord­nung ist im 1. Quar­tal 2014 zu rech­nen. Bis dahin gel­ten die Ver­ord­nun­gen der Län­der und die Über­gangs­ver­ord­nung (PDF, extern, 33 KB) fort.

Vor­schrif­ten zu tech­ni­schen Anla­gen

Das Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG) legt den bun­des­wei­ten Maß­stab fest, dem die Anla­gen (z.B. Öltanks, Tank­stel­len, Lager oder Destil­lier­an­la­gen) genü­gen müs­sen. Nach dem sog. Besorg­nis­grund­satz in § 62 Absatz 1 WHG müs­sen Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen so beschaf­fen sein und so errich­tet, unter­hal­ten, betrie­ben und still­ge­legt wer­den, dass eine nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Eigen­schaf­ten von Gewäs­sern nicht zu besor­gen ist. Dies ist dann gege­ben, wenn Maß­nah­men zur pri­mä­ren und sekun­dä­ren Sicher­heit getrof­fen wor­den sind und der Betrei­ber bestimm­ten Pflich­ten nach­kommt und Über­wa­chungs­maß­nah­men vor­sieht.

Die pri­mä­re Sicher­heit gewähr­leis­tet, dass die Anla­gen und Anla­gen­tei­le, in denen sich die was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe befin­den, den mecha­ni­schen, che­mi­schen und ther­mi­schen Bean­spru­chun­gen stand­hal­ten. Sie müs­sen also wäh­rend der gesam­ten Betriebs­dau­er dicht sein und blei­ben, so dass kei­ne was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe aus­lau­fen.

Die sekun­dä­re Sicher­heit ist eine zwei­te Sicher­heits­bar­rie­re, die beim Ver­sa­gen des Behäl­ters oder ande­rer Anla­gen­tei­le einen Scha­den in der Umwelt ver­hin­dert. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Auf­fang­wan­nen oder ande­re Rück­hal­te­ein­rich­tun­gen, die unab­hän­gig von der pri­mä­ren Sicher­heit sind und die die bei Lecka­gen aus­tre­ten­den was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe ohne wei­te­res mensch­li­ches Zutun sicher auf­fan­gen.

Über­wa­chungs­maß­nah­men

Über­wa­chungs­maß­nah­men die­nen dazu, fest­zu­stel­len, ob die Anla­ge noch dicht ist und die Sicher­heits­ein­rich­tun­gen noch funk­tio­nie­ren und sol­len außer­dem eine schnel­le und zuver­läs­si­ge Gefah­ren­er­ken­nung und –besei­ti­gung garan­tie­ren. Ver­ant­wort­li­ch dafür ist zunächst der Betrei­ber sel­ber, der aber vor Inbe­trieb­nah­me einer Anla­ge und regel­mä­ßig wie­der­keh­rend zusätz­li­ch exter­ne Sach­ver­stän­di­ge zu beauf­tra­gen hat, eine Anla­gen­prü­fung durch­zu­füh­ren.

Bei Errich­tung und Betrieb der Anla­gen sind immer die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu beach­ten (§ 62 Abs 2 WHG). Unter den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik (a.a.R.d.T.) sind ins­be­son­de­re die in tech­ni­schen Nor­men und Vor­schrif­ten fest­ge­schrie­be­nen Prin­zi­pi­en und Lösun­gen zu ver­ste­hen, die in der Pra­xis erprobt und bewährt sind und bei der Mehr­heit der auf die­sem Gebiet täti­gen Fach­leu­te aner­kannt sind. Als tech­ni­sche Regeln gel­ten ins­be­son­de­re die ver­schie­de­nen Tei­le der Bau­re­gel­lis­te des Deut­schen Insti­tuts für Bau­tech­nik (DIBt). Dort sind Bau­pro­duk­te für orts­fest ver­wen­de­te Anla­gen zum Lagern, Abfül­len und Umschla­gen was­ser­ge­fähr­den­der Stof­fe auf­ge­führt, bei denen die Anfor­de­run­gen des Gewäs­ser­schut­zes mit­be­rück­sich­tigt sind (Nähe­res unter www.dibt.de).

Zu den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zäh­len auch die für bestimm­te Anla­gen (z.B. Heiz­öl­ver­brau­cher­an­la­gen) und Bau­wei­sen (z.B. Aus­füh­rung von Dicht­flä­chen) ver­öf­fent­lich­ten Tech­ni­schen Regeln was­ser­ge­fähr­den­de Stof­fe (TRwS) der Deut­schen Ver­ei­ni­gung für Was­ser­wirt­schaft, Abwas­ser und Abfall e.V. DWA (Nähe­res unter www.dwa.de).

Prü­fung der Anla­gen

Neben der Über­wa­chung durch den Betrei­ber muss ein gro­ßer Teil der Anla­gen vor Inbe­trieb­nah­me und regel­mä­ßig wie­der­keh­rend durch einen exter­nen Sach­ver­stän­di­gen geprüft wer­den. Die­se Sach­ver­stän­di­gen müs­sen einer aner­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen­or­ga­ni­sa­ti­on ange­hö­ren. Wird bei die­sen Prü­fun­gen ein Man­gel an der Anla­ge fest­ge­stellt, ist die­ser unver­züg­li­ch zu besei­ti­gen.

Rohr­fern­lei­tun­gen

Rohr­fern­lei­tun­gen sind Lei­tun­gen, in denen was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe trans­por­tiert wer­den und die wer­k­über­schrei­tend über meh­re­re Grund­stü­cke füh­ren. Die­se unter­la­gen frü­her auch dem Was­ser­haus­halts­ge­setz, wur­den jedoch zusam­men mit ande­ren Rohr­lei­tun­gen im Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung zusam­men­ge­fasst (§§ 20 ff. in Ver­bin­dung mit Nr. 19.3 Anla­ge 1, UVPG). In der Rohr­fern­lei­tungs­ver­ord­nung fin­den sich dann die spe­zi­el­len tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Anfor­de­run­gen an die­se Rohr­lei­tun­gen. Wesent­li­che Doku­men­te hier­zu wur­den vom Aus­schuss für Rohr­fern­lei­tun­gen (AfR) erar­bei­tet. Die­se fin­den sich im Inter­net unter: www.bam.de.

Tun Sie es für sich!

Als Betrei­ber einer Anla­ge ist man für die­se ver­ant­wort­lich. Soll­te einer der Anla­gen des Betrei­bers für einen Umwelt­scha­den ver­ant­wort­lich sein, haf­tet der Betrei­ber der Anla­gen im vol­len Umfang. Ver­si­che­run­gen ste­hen eben­falls nicht in der Haf­tung, wenn Ihre Anla­gen nicht geset­zes­kon­form betrie­ben wur­den.

Ein geset­zes­kon­for­mes Betrei­ben setzt bei­spiels­wei­se vor­aus, dass die­se so gesi­chert sein muss, dass sich das Betrei­ben der Anla­ge nicht nega­tiv auf die Umwelt aus­wir­ken kann.

Fach­be­trie­be, die mit der Pla­nung, Instal­la­ti­on und War­tung betreut wur­den, haben dem Betrei­ber gegen­über eine Hin­weis­pflicht. Wur­de die­ser Hin­weis­pflicht nicht nach­ge­kom­men, kann der Betrei­ber das jewei­li­ge Unter­neh­men in die Haf­tung neh­men.

Im Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG) ist eine Haftungs-Höchstgrenze von 50.000 EUR defi­niert. Dies ist ver­gleich­bar mit einem Buß­geld, das als Stra­fe gezahlt wer­den muss für das Ver­ge­hen selbst. Hin­zu kom­men nun aber noch die Besei­ti­gung des Scha­dens und die Neu­tra­li­sie­rung des Umwelt­scha­dens an sich. Hier sind vom Gesetz­ge­ber in Bezug auf die Scha­dens­be­sei­ti­gung kei­ne Haf­tungs­höchst­gren­zen vor­ge­se­hen und kön­nen rich­tig teu­er wer­den.

Bei­spie­le von Kos­ten bei Umwelt­schä­den:

  • Abtra­gen und Erset­zen von kon­ta­mi­nier­ten Erd­reich
  • Umsie­deln von Tier­po­pu­la­tio­nen (Land / Fluss)
  • Ein­satz von zusätz­li­chen Fil­ter­an­la­gen in Klär­wer­ken (oft über Mona­te)
  • Schadensersatz-Forderung bei abge­stor­be­nen Pflan­zen und Bäu­men

Pflich­ten der Indus­trie­be­trie­be

Pflich­ten der Indus­trie­be­trie­be Jeder Betrieb, der mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen han­tiert, muss sorg­sam mit ihnen umge­hen. Er muss Vor­schrif­ten des deut­schen Was­ser­haus­halts­ge­set­zes und der Län­der ein­hal­ten. Zur­zeit wird in Deutsch­land eine bun­des­ein­heit­li­che Ver­ord­nung für Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen (AwSV) vor­be­rei­tet, die vor­aus­sicht­lich 2017 in Kraft tritt. Die­se Vor­schrif­ten betref­fen Betrie­be, die sol­che Stof­fe her­stel­len, wei­ter ver­ar­bei­ten, ein­set­zen, abfül­len, lagern oder umschla­gen. Ein Bei­spiel: Jede Per­son, die was­ser­ge­fähr­den­de Stof­fe in einen Tank ein­füllt oder dar­aus ent­nimmt, muss die­sen Vor­gang über­wa­chen und sich vor Beginn der Arbeit davon über­zeu­gen, dass alle Sicher­heits­ein­rich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß funk­tio­nie­ren. Dies betrifft nicht nur Tank­wa­gen­fah­re­rin­nen und ‑fah­rer beim Belie­fern einer Tank­stel­le, son­dern auch Pri­vat­per­so­nen, die dort ihren Wagen betan­ken. Tre­ten nicht uner­heb­li­che Men­gen was­ser­ge­fähr­den­der Stof­fe aus, die das Grund­was­ser oder ein Ober­flä­chen­ge­wäs­ser gefähr­den kön­nen, muss dies unver­züg­lich der nach Lan­des­recht zustän­di­gen Behör­de oder der nächs­ten Poli­zei­dienst­stel­le gemel­det wer­den. Das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt fasst die­se Unfall­an­zei­gen jedes Jahr in der sta­tis­ti­schen Erhe­bung “Unfäl­le mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen” zusam­men.

Ein­stu­fung was­ser­ge­fähr­den­der Stof­fe

Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen müs­sen so gebaut und betrie­ben wer­den, dass kei­ne Ver­un­rei­ni­gung oder nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Gewäs­ser ent­ste­hen. Dazu müs­sen die in den Anla­gen ver­wen­de­ten Stof­fe auf ihre was­ser­ge­fähr­den­den Eigen­schaf­ten unter­sucht und ein­ge­stuft wer­den. Alle bis­her in eine Was­ser­ge­fähr­dungs­klas­se oder als nicht-wassergefährdend ein­ge­stuf­ten Stof­fe kön­nen in der online-Datenbank Rigo­let­to des Umwelt­bun­des­am­tes recher­chiert wer­den.

Die Ver­wal­tungs­vor­schrift was­ser­ge­fähr­den­der Stof­fe (VwVwS 1999 mit ergän­zen­der VwVwS 2005) ver­pflich­tet die Betrei­ber von Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen, die von ihnen ver­wen­de­ten Stof­fe und Gemi­sche in eine Was­ser­ge­fähr­dungs­klas­se (WGK) ein­zu­stu­fen. Die Ein­stu­fun­gen der Stof­fe sind bei der Dokumentations- und Aus­kunfts­stel­le was­ser­ge­fähr­den­de Stof­fe im Umwelt­bun­des­amt zu doku­men­tie­ren.

Bei der Dokumentations- und Aus­kunfts­stel­le was­ser­ge­fähr­den­de Stof­fe wer­den die Ein­stu­fungs­do­ku­men­ta­tio­nen der Betrei­ber erfasst, for­mal und auf Plau­si­bi­li­tät über­prüft und die resul­tie­ren­den Ein­stu­fun­gen der Stof­fe wer­den im Inter­net ver­öf­fent­licht.

Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Dokumentations- und Aus­kunfts­stel­le beant­wor­ten auch Anfra­gen: zum Bei­spiel zum Ein­stu­fungs­pro­ze­de­re, zur for­mal und wis­sen­schaft­lich kor­rek­ten Ablei­tung einer WGK, zur Inter­pre­ta­ti­on von Unter­su­chungs­er­geb­nis­sen zur Gewäs­ser­ge­fähr­dung sowie zu kon­kre­ten Stoff­ein­stu­fun­gen und geben auch Hil­fe­stel­lung bei der Ein­stu­fung von Gemi­schen.

Die Ein­stu­fun­gen von Gemi­schen wer­den nicht beim Umwelt­bun­des­amt doku­men­tiert, son­dern müs­sen den zustän­di­gen Voll­zugs­be­hör­den der Bun­des­län­der zugäng­lich gemacht wer­den. Für die Doku­men­ta­ti­on kann ein Form­blatt ver­wen­det wer­den.

Die Kri­te­ri­en, nach denen die was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe ent­spre­chend ihrer Gefähr­lich­keit in die WGK 1, 2 oder 3 oder als nicht was­ser­ge­fähr­dend (nwg) ein­ge­stuft wer­den, ste­hen im Anhang 3 der VwVwS. Ein wich­ti­ger Unter­schied zu ande­ren Ein­stu­fungs­sys­te­men besteht dar­in, dass bis­her nicht aus­rei­chend unter­such­te, nicht ein­ge­stuf­te oder nicht iden­ti­fi­zier­te Stof­fe vor­sorg­lich als stark was­ser­ge­fähr­dend (WGK 3) gel­ten.

Aus der WGK und der Ton­na­ge der gehand­hab­ten was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fe wer­den dann in den ent­spre­chen­den Anla­gen­ver­ord­nun­gen der Bun­des­län­der Anfor­de­run­gen an die Anla­gen abge­lei­tet. Damit soll eine Gefähr­dung von Grund- und Ober­flä­chen­ge­wäs­sern bei dem Gebrauch der Stof­fe und bei Hava­rien aus­ge­schlos­sen wer­den. Außer­dem bie­tet die Ein­stu­fung von Stof­fen in drei Was­ser­ge­fähr­dungs­klas­sen oder als nicht was­ser­ge­fähr­dend für Anla­gen­be­trei­ber, Voll­zugs­be­hör­den vor Ort sowie im Fal­le eines Stör­falls für die ört­li­chen Feu­er­weh­ren eine ein­fa­che Ent­schei­dungs­grund­la­ge. Denn sie müs­sen die Rele­vanz aller Kom­bi­na­tio­nen von Gefähr­lich­keits­merk­ma­len für den Gewäs­ser­schutz nicht im Ein­zel­nen beur­tei­len. Die WGK-Einstufung schafft dar­über hin­aus den Anreiz, beson­ders gefähr­li­che oder schlecht unter­such­te Stof­fe durch sol­che, die weni­ger was­ser­ge­fähr­dend und gut unter­sucht sind, zu erset­zen.