Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachstehend: Lieferungen) an unsere Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. An sämtlichen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
3. An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
II. Angebot und Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
2. Abweichungen von unseren Angeboten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Wird die Vertragserfüllung für uns ganz oder teilweise unmöglich, werden wir den Kunden umgehend verständigen.
4. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens oder zur Zahlung von Sanktionen verpflichtet zu sein.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
III. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese berechnet wird.
Zahlungsbedingungen:
1. Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
2. Trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen.
3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung zu veräußern, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Kunde nicht berechtigt.
3. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware bereits zum jetzigen Zeitpunkt an uns ab.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben davon unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
V. Verpackung und Versand
1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten.
2. Alle verwendeten Verpackungsmaterialien sind umweltverträglich und können gefahrlos entsorgt werden (gemäß Verpackungsordnung vom 12.06.1991 in jeweils gültiger Fassung).
3. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.
4. Soweit der Kunde eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, sind wir berechtigt, ihm die uns entstandenen Kosten zu berechnen.
VI. Fristen für Lieferungen / Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Bei Verzug kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftliches vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: alle Erd‑, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und ‑stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom‑, Gas‑, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu ertragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Entgegennahme:
a. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
b. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
IX. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz – insbesondere gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) – längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben davon unberührt.
3. Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder einen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4 und 8 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XII geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich und die Unmöglichkeit von uns zu vertreten ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz bis zu 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung zu verlangen, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das gilt nicht, soweit in gesetzlich geregelten Fällen zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne Art. VI Nr. 2 die Vertragserfüllung erheblich beeinflussen, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit das wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können wir vom Vertrag zurücktreten.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach diesem Art. XII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Verbraucher
1. Ist unser Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, finden die vorstehenden Regelungen nur Anwendung, soweit diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs verstoßen.
2. Beim Fernabsatz wird dem Verbraucher ein uneingeschränktes Rückgaberecht gemäß § 356 BGB innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware – ohne Angabe von Gründen – eingeräumt. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Rücksendung der Ware oder Absendung des schriftlichen Rückgabeverlangens an die GS Gesellschaft für Umweltschutz mbH, Europaplatz, Otto-Hahn-Str. 52, 48529 Nordhorn. Bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro werden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Soweit in vorstehenden Lieferbedingungen nicht oder nicht abweichend geregelt, gelten für alle Lieferungen die “Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie” sowie deren “Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt” in der jeweils gültigen Fassung.
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Verbraucher:
Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, finden die Allgemeinen Lieferbedingungen der GS Gesellschaft für Umweltschutz mbH, Europaplatz, Otto-Hahn-Str. 52, 48529 Nordhorn, nur insoweit Anwendung, als diese nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs verstoßen.
Ist die gekaufte Ware mangelhaft, kann der Verbraucher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von uns Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz geltend machen.
Die Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Ablieferung der Ware.
Beim Fernabsatz wird dem Verbraucher ein uneingeschränktes Rückgaberecht gemäß § 356 BGB innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware – ohne Angabe von Gründen – eingeräumt. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Rücksendung der Ware oder Absendung des schriftlichen Rückgabeverlangens an: GS Gesellschaft für Umweltschutz mbH, Europaplatz, Otto-Hahn-Str. 52, 48529 Nordhorn. Bei einem Warenwert bis zu 40 Euro trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung.